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Es gilt als allgemein üblich zu glauben, dass in fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen die Fondsanteile als ein Art Sondervermögen behandelt werden und diese dann im Falle einer Insolvenz eines deutschen Versicherers im Eigentum des Versicherungsnehmer und somit verfügbar bleiben. Dies wurde jedoch in einer Stellungnahme des BAFIN, wie in einem Forum in XING gefunden, etwas zurecht gerückt. Ein Umstand der vielen Vermittlern und auch Kunden unbekannt sein dürfte. Was noch viel interessanter ist aus Kundensicht. Auch im Versicherungsrecht gibt es eine Art Notklausel, zu finden im § 89 VAG, das es den Beteiligten erlaubt Verfügungen von Versicherungsverträgen einzuschränken. Als Honorarberater werde ich diesen Umstand jeden meiner Mandanten in Zukunft offen legen. Die ausführliche Stellungnahme zu diesem Thema kann bei XING in der Gruppe Honorarberatung/Newsletter Archiv gefunden werden. Den § 89 VAG kann ganz einfach gegoogelt werden. Dies ist jedem Vermittler und Kunden nur zu empfehlen.
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