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Nachdem der Bundesrat am 3.4.09 das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet hat, sind die neuen Vorschriften auf Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die neuen Regelungen können aber auch schon insgesamt in 2009 angewendet werden. Während der bisherige Bewertungsansatz in der Steuerbilanz unverändert beibehalten wird, ändert sich für Pensionsrückstellungen durch das BilMoG allerdings die handelsbilanzielle Bewertung. Ziel der Reform ist ein Annähnerung an die Internationale Rechnungslegungsvorschrift IFRS. Daher müssen Pensionsrückstellungen als künftige Verpflichtungen von Unternehmen realistischer bewertet werden. Beispielsweise werden Pensionsrückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaumännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages bewertet. Das hat zur Folge, dass Trend-Annahmen wie Gehalts- und Rentenerhöhungen sowie Fluktuationsraten in die Bewertung mit einfließen. Neu ist auch die pauschale Abzinsung der Rückstellungen mit einem durchschnittlichen Marktzins, der monatlich festgelegt wird. Danach liegt der Rechnungszins derzeit bei 5,5% - 5,3% p.a.. Hingegen wird für das Gutachten für die Steuerbilanz unverändert ein Zinssatz in Höhe von 6,0% p.a. angesetzt. Ferner besteht eine Saldierungsmöglichkeit von Vermögen und Schulden aus betrieblicher Altersversorgung, Altersteilzeit und Zeitwertkonten. Rückstellungen müssen mit Vermögen, das ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern dient und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen werden. Hierzu gehören z.B. verpfändete Rückdeckungsversicherungen, verpfändete Wertpapierdepots und insolvenzfeste Treuhandvereinbarungen (CTA). Für eine Pensionszusage mit verpfändeter Rückdeckungsversicherung bedeutet dies künftig einen deutlich reduzierten Bilanzausweis, da nur noch die Differenz zwischen Pensionsrückstellung und reserviertem Vermögen, d.h. dem Aktivwert, ausgewiesen werden muss. Die beschriebenen Maßnahmen führen i.d.R. zu deutlich höheren Pensionsrückstellungen. Die durch die Änderung des Bewertungsverfahrens entstandenen Rückstellungszuführungen können über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren (spätestens bis zum 31.12.2024) variabel, mindestens aber mit jährlich einem Fünfzehntel, verteilt werden. Ich emfpehle Ihnen, sich bereits heute über die konkreten Auswirkungen für Ihr Unternehmen zur informieren. Dadurch verschaffen Sie sich einen Überblick über mögliche Bewertungs- und Handlungsalternativen! Fordern Sie ein Prognosegutachten bei mir an.
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