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Um Abzuwehren, dass eine versicherte Person nur deshalb den Beruf wechselt, weil sie glaubt im neuen Beruf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, haben viele Versicherer die Prüfung der Berufsunfähigkeit auch auf einen vorangegangenen Berufswechsel ausgedehnt. Üblicherweise wird dann ein Wechsel in den letzten 12, 24 oder 36 Monaten berücksichtigt. Im Idealfall ist ein solcher Passus in Ihrem Bedingungswerk nicht bzw. mit möglichst kurzem Zeitraum enthalten. Sie benötigen Hilfe oder haben weitergehende Fragen? Ich helfe Ihnen gerne. Ihr Armin Schmidt (entarsis)
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