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Der §41 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt, welche Möglichkeiten der Versicherer hat, wenn Sie bei Vertragsabschluss die sogenannten Obliegenheiten der Anzeigepflicht verletzen, also bspw. Gesundheitsrisiken und Vorerkrankungen verschweigen und nicht angeben. Normaler kann der Versicherer in einem solchen Fall - den Beitrag erhöhen
- den Versicherungsvertrag kündigen
Achtung: dieser Paragraf greift auch dann, wenn Sie bspw. bei Antragsstellung nichts von einem bestehenden Gesundheitsrisiko wussten. Tritt dann Jahre später der Berufsunfähigkeitsfall ein, kann der Anbieter Ihren Vertrag kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Wichtig bei der Wahl einer guten BU-Rente: Im Bedingungswerk sollte ausdrücklich ein Verzicht auf die Anwendung von §41 VVG enthalten sein. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Armin Schmidt (entarsis)
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