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Für volljährige Kinder in einer Berufsausbildung (Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf, hierzu zählt ebenfalls ein Studium), zahlt der Staat nur dann Kindergeld, wenn das Einkommen des Kindes den Jahresbetrag von 7.680 EUR (Einkommen nach Abzug pauschaler Werbungskosten und Beiträgen zur Sozialversicherung) nicht übersteigt. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze beträgt derzeit 7.680 Euro (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ). Vom Einkommen des Kindes können die Werbungskosten, z.B. für die Fahrt zur Arbeit, abgezogen werden. Zusätzlich werden bei der Ermittlung des Grenzeinkommens geleistete Sozialabgaben (Az. 2 BvR, 167/02) abgezogen. Eine weitere Abzugsgröße stellen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung dar. Diese Beiträge sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte vom Bruttoeinkommen abzuziehen (Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich, DA 63.4.2.3, Absatz 3.1) Gründe für eine Entgeltumwandlung zur Bewahrung des Kindergelds:Weitaus günstiger als eine private Altersvorsorge aufgrund der Sozialabgaben- und Steuerfreiheit der Beiträge zur betrieblichen AltersversorgungAufbau einer zusätzlichen Altersversorgung bereits in jungen JahrenEinfache Umsetzung im Unternehmen aufgrund einfacher BeantragungWin Win Situation für Kind und Eltern Axel Oldemeier
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