|
Wenn Sie Ihre Riesterrente nehmen und das Geld in die Entschuldung Ihrer Immobilie stecken, oder gleich eine Riestergeförderte Finanzierung abgeschlossen haben, wird vom jeweiigen Anbieter ein sog. Wohnförderkonto geführt.Das im Wohneigentum gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird gemäß § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert. Das Wohnförderkonto bildet dabei die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Hier werden die geförderten Tilgungsleistungen, die hierfür gewährten Zulagen und der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vom jeweiligen Anbieter erfasst und jährlich mit 2 % (fiktiv) verzinst. Zu Beginn der ursprünglich vereinbarten Auszahlungsphase wird auf das aufgelaufene staatlich geförderte Kapital (zzgl. Zinsen) die anfallende Steuer berechnet. Es erfolgt also keine Besteuerung eines fiktiven Nutzungswerts der Immobilie, sondern eine Erfassung des tatsächlichen steuerlich geförderten Betrags in Höhe des Wohnförderkontos. Axel Oldemeier
|