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Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden die Höchstsätze für sonstige Vorsorgeaufwendungen erhöht, d.h. jeder Bürger kann nun mehr Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen: - 1.900 Euro (alt: 1.500 Euro) - Arbeitnehmer
- 2.800 Euro (alt: 2.400 Euro) - Selbständige
Für Verheiratete gilt die doppelte Höhe. Zudem können die Basisleistungen für Kranken- und Pflegeversicherungen unbegrenzt abgesetzt werden, d.h. liegen diese Beiträge über o.g. Höchstsatz, können sie komplett abgesetzt werden. Liegen sie unter den Höchstsätzen, kann die Differenz mit weiteren Vorsorgeaufwendungen aufgefüllt werden. Wichtig: Nur die Basisleistungen sind voll ansetzbar. Mehrleistungen, die über das gesetzliche Niveau hinausgehen, können nicht angesetzt, sondern müssen herausgerechnet werden. Bei Mehrleistungen sind folgende Abschläge vorzunehmen: | Mehrleistung | Abschlag | | Heilpraktiker | 1,69 Punkte | | Einbettzimmer | 3,64 Punkte | | Chefarzt und/oder Zweibettzimmer | 9,24 Punkte | | Mehrleistungen für Zahnersatz/Implantologie | 5,58 Punkte | | Kieferorthopädie | 0,26 Punkte |
Krankentagegelder und Krankenhaustagegelder, sowie Rabatte durch jährliche Zahlweisen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
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